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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Telesales-Plattform www.clever-strom-sparen.de / www.clever-gas-sparen.de, Stand: 07.12.2010

(Ein online-basiertes-Angebot der Space Agenten GmbH, im Folgenden „Gesellschaft“ oder  "Anbieter" genannt)

Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, die von der Gesellschaft und dem VP (= Benutzer, Nutzer, CallCenter, Vertriebspartner, VP, User) der Internetseite www.clever-strom-sparen.de und den Endkunden abgeschlossenen Verträge wie auch für sämtliche der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Leistungen, speziell Beratung, Berechnungen, Tarife und weitere Daten. Durch die Benutzung des Angebots der Gesellschaft, inklusive der telefonischen Beratung und der Beratung per E-Mail, gelten diese Bedingungen als verbindlich vereinbart, wenn nicht etwas anderes explizit schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend angeordnet ist. Alle von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen gelten nicht. Es gelten jeweils die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss Gültigkeit haben.

Präambel

Die Gesellschaft ist von Produktpartnern (Produktpartner von Strom- und Gas-Tarifen für Privat- und Gewerbekunden) mit der Vermarktung derer bundesweiten Energiedienstleistungen beauftragt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vermittlung von Vertragsverhältnissen durch den Vertriebspartner (VP) für bestimmte Dienstleistungen und Produkte des Produktpartners bzw. seiner verbundenen Unternehmen und Kooperationspartner (nachfolgend gemeinsam Partner).

1.    Tarifvergleich

1.1    Die Gesellschaft bietet dem VP online den Zugriff auf verschiedene Datenbanken an. Diese enthalten u.a. aktuelle Tarife aus der Strom- und Gassparte. Der VP kann durch Eingabe von Präferenzen einen für den Endkunden günstigen Produktpartner finden und über die Plattform mit den Endkunden einen Vertrag zwischen dem Endkunden und den Produktpartnern vermitteln. Diese Nutzung ist kostenlos, soweit sie zu Zwecken des Vertragsschlusses oder der Information über Vertragsbedingungen von Endkunden, gleich ob gewerblich oder privat, erfolgt. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, bestimmte Angebote und/oder Bereiche der Tarifvergleichsleistungen für die Zukunft zu ändern, zu erweitern, kostenpflichtig zu gestalten oder ggf. einzuschränken. Der VP erhält für den erfolgreichen Abschluss eines Vertrages zwischen Produktpartner und Endkunden eine Provision, deren Einzelheiten weiter unten geregelt sind.
1.2    Die Gesellschaft ist neutral und möchte dem VP eine bestmögliche Suche ermöglichen. Nicht alle Tarifinformationen können auf Richtigkeit überprüft werden. Die konkreten Angebote der Produktpartner können sich im Einzelfall hinsichtlich individueller Umstände von den einzelnen Tarifen oder Voraussetzungen, welche über Gesellschaft berechnet und zur Verfügung angeboten werden, unterscheiden. Für Inhalt und Richtigkeit der Angebote sind ausschließlich die Produktpartner verantwortlich. Deshalb kann die Gesellschaft keine Gewähr für die Richtigkeit der durch den Zugriff erlangten Tarifinformationen übernehmen. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der möglichen Produktpartner und der Informationen wird ebenfalls nicht übernommen.
1.3    Die Tarifvergleichsleistungen der Gesellschaft dürfen nur von den VPn zu den in Ziff. 1 a genannten Zwecken genutzt werden. Die Nutzung der Tarifvergleichsleistungen der Gesellschaft zu anderen Zwecken, z. B. zur Erstellung eigener Datenbanken, ist ausdrücklich untersagt und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.

2.    Vermittlung von Dienstleistungen

2.1    Die Gesellschaft verschafft ihren VPn die Möglichkeit, Verträge mit (dritten) Anbietern von Dienstleistungen im Bereich Strom und Gas und Endkunden, zu vermitteln. Die Leistung der Gesellschaft besteht in der Vermittlung von Verträgen, der Übermittlung der Daten an die Produktpartner und die Abrechnung der Provisionen. Der Vertrag über die vermittelten Dienstleistungen kommt ausschließlich zwischen dem Endkunden und dem Produktpartner der Dienstleistungen zustande.
2.2    Der VP kann auf der der Anbieterwechsel-Plattform clever-strom-sparen / clever-gas-sparen für Endkunden online einen Antrag auf einen Produktpartnerwechsel durchführen. Durch Absendung und Übermittlung dieser Daten an den Produktpartner erhält der Endkunde keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages durch den Produktpartner (Strom/Gas).
2.3    Die Gesellschaft haftet nicht dafür, dass ein Vertrag zwischen Endkunde und Produktpartner zu den genannten Bedingungen zustande kommt. Der Vertragsschluss und die Vertragsbedingungen liegen nur im Ermessen der den Vertrag schließenden Parteien.
2.4    Die Gesellschaft ist nicht Vertreter eines Produktpartners oder Vertragspartei des Dienstleistungsvertrages. Sie stellt lediglich den Kontakt zwischen Endkunden und Produktpartnern über den VP her und versteht sich insofern als Vermittler. Folglich haftet sie nicht für aus dem Vertrag mit dem Produktpartner entstehende Ansprüche einer Partei. Insbesondere ist sie nicht für Schäden, Nicht- oder Schlechtleistungen, die aus diesem Vertrag erwachsen, verantwortlich.
2.5    Die Tätigkeit der Gesellschaft nach dieser Ziffer 2 ist für den VP kostenlos. Durch Abschluss eines Vertrages mit einem Produktpartner können aber Kosten für den Endkunden zugunsten dieses Produktpartners entstehen. Die Gesellschaft erhält von den Produktpartnern eine Provision.
2.6    Die Gesellschaft haftet nicht für von ihr nicht zu vertretende falsche Informationen auf der Web-Seite. Die Gesellschaft stellt lediglich die Informationen zur Verfügung, die sie von den Produktpartnern (Strom/Gas) oder sonstigen Dritten erhält.

3.    Aufgaben und Pflichten des VPs

3.1.    Der VP hat sich um die Vermittlung von Vertragsverhältnissen über das Portal clever-strom-sparen / clever-gas-sparen aktiv und in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Art und Weise zu bemühen. Der VP beachtet Weisungen des Anbieters, die seine Selbständigkeit in ihrem Kerngehalt nicht beeinträchtigen. Er ist verpflichtet, bei seiner Vermittlungstätigkeit die Interessen des Anbieters und des Produktpartners zu wahren. Soweit nicht ausdrücklich gestattet, beschränkt sich die Tätigkeit des VP auf die erstmalige Vermittlung eines Vertragsverhältnisses der Produkte der Anbieter an private oder ggf. gewerbliche Endkunden, soweit diese Neukunden sind.
3.2.    Der VP hat auf eigene Kosten die Voraussetzungen für seine Tätigkeit zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere hat er eventuell notwendige behördliche Anmeldungen oder Genehmigungen in eigener Verantwortung einzuholen und Steuern und sonstige Abgaben eigenverantwortlich abzuführen.
3.3.    Das Recht des VP zur Vermittlung von Vertragsverhältnissen erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dem VP wird keinerlei Gebiets- oder Kundenschutz gewährt. Ihm ist weder ein bestimmter Bezirk noch ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen. Ein Alleinvertretungsrecht wird dem VP nicht gewährt.
3.4.    Der VP wird seine Akquisitionstätigkeit ausschließlich auf seinen Vertriebskanal „Telesales“ (CallCenter Outbound)  beschränken. Direktvertrieb (door-to-door), Sales Promotion, Vertrieb über den Fachhandel und Online-Sales sind von dieser Vereinbarung ausgenommen. Verstöße hierzu können zur fristlosen Kündigung des Nutzers führen. Aufträge aus anderen Vertriebskanälen als dem Fachhandel werden nicht verprovisioniert und werden ggfs. bei späterem Bekanntwerden der Nutzung eines falschen Vertriebskanals dem Nutzer rückberechnet und rückgefordert. Sollte sich der Nutzer dennoch dieser untersagten Vertriebskanäle bedienen, so zahlt der der Nutzer für jeden Verstoß bis zu je € 20.000 zzgl. MwSt. an die Gesellschaft für den Fall, dass die Gesellschaft für diesen Verstoß des Nutzers gegen diese Regelung mit einer Vertragsstrafe von bis zu dieser Höhe durch die Anbieter belegt wird. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch bleibt davon unberührt.
3.5.    Das Call-Center muss sich in Deutschland oder im deutschsprachigen Ausland befinden. Befindet sich das CallCenter im nicht-deutschprachigen Ausland, bedarf es hierzu einer gesonderten Genehmigung durch den Anbieter.
3.6.    Die Parteien vereinbaren gesondert, ob sich der VP im Rahmen seiner Tätigkeit seines eigenen Adress-Datenbestandes oder (auch) durch den Anbieter gelieferter Adress-Datensätze bedient.
3.7.    Der VP hat die wesentliche Vertragspflicht, die Kunden über die Vertragsprodukte vollständig, wahrheitsgemäß und sorgfältig zu informieren und zu beraten und dafür Sorge zu tragen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen werden und der Kunde in die erforderliche Bonitätsprüfung und Datenspeicherung einwilligt. Die in Zusammenhang mit der Akquisition erforderliche umfassende Beratung soll sicherstellen, dass eine einwandfreie Auftragsabwicklung bis zur Bereitstellung der Vertragsprodukte erfolgen kann und eine Nachberatung durch den Anbieter und Produktpartner nicht erforderlich wird. Bei der Beratung stellt der Partner die korrekte Einhaltung der aus den §§ 312b bis 312d BGB und den darin verwiesenen Rechtsvorschriften und in § 93 TKG geregelten Informationspflichten sicher. Insbesondere hat er die Kunden auf alle einmaligen, monatlichen und sonstigen Kosten, die mit dem Abschluss des Vertrages verbunden sind, hinzuweisen.
3.8.    Der VP ist nicht zum Inkasso berechtigt und darf weder die Gesellschaft noch die Produktpartner rechtsgeschäftlich vertreten.
3.9.    Der VP wird den Kunden über die Identität des Produktpartners aufklären und keinerlei Erklärungen abgeben oder Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den Kunden über die Identität des Produktpartners oder über eine tatsächlich nicht bestehende Kooperation oder sonstige Verbundenheit des Produktpartners mit Dritten zu täuschen. Sofern der Kunde nur um die Zusendung von Informationsmaterial bittet, ist ihm die Website des Produktpartners zu nennen.
3.10.    Der VP vergewissert sich bei der Aufnahme eines Antrags eines Kunden zum Abschluss eines Vertrages über dessen Identität und insbesondere darüber, dass der erteilte Antrag ausschließlich durch eine hierzu berechtigte und geschäftsfähige Person vorgenommen wird. Bankdaten des Kunden müssen direkt und ausschließlich bei dem Kunden selbst erhoben werden. Zweifel an der Bonität des Kunden wird der VP dem Anbieter mitteilen.
3.11.    Die im Zusammenhang mit der Akquisition erforderliche umfassende Beratung und Überprüfung soll sicherstellen, dass eine einwandfreie Auftragsabwicklung bis zur Bereitstellung der Vertragsprodukte erfolgen kann und eine Nachberatung durch den Anbieter bzw. Produktpartner nicht erforderlich wird. Der VP stimmt mit dem Anbieter weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung ab. Der Anbieter ist berechtigt, jederzeit angemessene Qualitätskriterien vorzugeben, um eine reibungslose Auftragsabwicklung sicherzustellen.
3.12.    Der VP setzt für seine Vermarktungstätigkeit ausschließlich qualifizierte Vertriebspersonen ein, die zum einen über allgemeine Erfahrungen im Bereich der telefonischen Kundenansprache verfügen (Gesprächsaufbau und -führung etc.) und zudem hinreichend in Bezug auf die zu vermarktenden Produkte geschult sind. Der VP ist verpflichtet, Vertriebspersonen zu Trainings- und Schulungsveranstaltungen zu entsenden, soweit dies erforderlich ist und/oder vom Anbieter ausdrücklich verlangt wird.
3.13.    Der VP ist verpflichtet, allen Vertriebspersonen die jeweils aktuellen, von dem Anbieter erstellten und soweit vorhandenen Gesprächsleitfäden auszuhändigen deren Einhaltung sicherzustellen. Eine freie Kundenansprache, die nicht den Vorgaben des Anbieters entspricht, ist unzulässig, wenn ein verbindlicher Gesprächsleitfaden des Anbieters vorliegt. Der VP trägt dafür Sorge, dass die eingesetzten Vertriebspersonen höflich und kompetent auftreten und verpflichtet sich zur besonderen Sorgfalt bei der altersgemäßen Ansprache der Kunden.
3.14.    Vertriebspersonen, die für die Vermarktung der Vertragsprodukte des Anbieters oder seiner Produktpartner eingesetzt werden, dürfen in diesem Zeitraum nicht für Aktionen anderer Unternehmen, die im Wettbewerb zum Anbieter bzw. seiner Produktpartner stehen, eingesetzt werden. Die etwaige Vermarktung von Wettbewerbsprodukten durch den VP darf ausschließlich in von der Vermarktung der Vertragsprodukte getrennten Bereichen stattfinden. Die technische Infrastruktur ist separat für den Anbieter bereitzustellen (z.B. durch mandantenfähige Systeme mit entsprechend abgegrenzten Rollen-; Speicher- und Zugriffskonzepten).
3.15.    Die Kundenansprache darf montags bis samstags nicht vor 8.00 Uhr und nicht nach 21.00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht erfolgen. Hierzu wird der VP die Feiertagsregelungen der jeweiligen Bundesländer in eigener Verantwortung beachten.
3.16.    Sofern der Kunde nach Abgabe des Auftrags das Vertragsverhältnis telefonisch gegenüber dem VP „stornieren’“ oder widerrufen möchte, wird der VP den Wunsch des Kunden an den Anbieter weiterleiten. Er weist den Kunden sowohl auf die Weiterleitung als auch auf das gesetzliche Erfordernis des Widerrufes in Textform hin.
3.17.    Der VP sorgt dafür, dass über jedes geführte Telefonat eine schriftliche oder in elektronischer Form gefasste Aufzeichnung erstellt wird, die den Kontaktzeitpunkt, das Ergebnis des Kundengespräches nebst den wesentlichen Kundendaten sowie den Namen der Vertriebsperson wiedergibt, die das Kundengespräch geführt hat. Der Anbieter ist zur Durchführung von Stichproben jederzeit berechtigt.
3.18.    Der VP hat die in dieser Anlage aufgeführten Bestimmungen zur Auftragsdatenvereinbarung sowie die „Richtlinien für den Call-Center Vertrieb (Verhaltenskodex)“ zu beachten. Der VP hat sämtliche für ihn tätigen Vertriebspersonen die „Richtlinien für den Call-Center Vertrieb (Verhaltenskodex)“ zur Kenntnis zu geben und sie schriftlich und strafbewehrt zu verpflichten, alle darin enthaltenen Bestimmungen einzuhalten. Vorstehende Verpflichtungen gelten auch für jede neue vom Anbieter vorgegebene Version der Richtlinien.
3.19.    Der VP arbeitet auf Verlangen nach den technischen Vorgaben und auf den technischen Systemen des Anbieters. Die Übermittlung der Daten an den Anbieter erfolgt unverzüglich durch den VP über zwischen den Parteien definierte elektronische Schnittstellen. Der VP trifft ausreichende Vorkehrungen, um einen Missbrauch des Systems durch Mitarbeiter oder Dritte auszuschließen. Der VP hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Mehrfacheingaben desselben Vertrages für denselben Kunden unterbleiben. Das Risiko des Missbrauchs trägt der VP. Bei dem Verdacht des Missbrauchs des Systems behält sich der Anbieter das Recht vor, den Zugang des VP zeitweise oder auch dauerhaft zu sperren.
Der VP kann einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag insgesamt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters an Dritte abtreten oder auf Dritte übertragen. Der VP verpflichtet sich, dem Anbieter unverzüglich alle vertragsrelevanten Änderungen anzuzeigen, insbesondere Änderungen der Kontaktdaten, Bankverbindung, Prokuren, Handlungsvollmachten, Firmenbezeichnung oder der Rechtsform. Er wird dem Anbieter dazu unaufgefordert geeignete Belege vorlegen (z. B. Handels- oder Gewerberegisterauszug). Der VP erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter im Rahmen einer Bonitätsprüfung Auskünfte über den VP einholen kann.

4.    Vertriebsmitarbeiter und Subvertriebspartner des VP (Vertriebspersonen)

4.1.1.    Der VP hat die Tätigkeiten unter diesem Vertrag selbst oder durch angestellte Vertriebspersonen (CallCenter-Agenten) zu erbringen. Der Einsatz von Unterhändlern, Unter-CallCentern oder sonstigen selbständigen Hilfspersonen (Subvertriebspartner) zur Durchführung dieses Vertrages bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Vorraussetzung für die Genehmigung von Subvertriebspartnern ist die Vorlage eines vollständigen Partner-Screenings gemäß Vorlage durch den VP an den Anbieter. Ein Anspruch des VP auf Autorisierung von Subvertriebspartnern durch den Anbieter besteht nicht. Für Verträge, die von Subvertriebspartnern ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters vermittelt wurden, wird vom Anbieter keine Provision geschuldet
4.1.2.    Der VP wird nur geschultes Fachpersonal als Vertriebspersonen einsetzen. Er trägt dafür Sorge, dass die Qualifikation der eingesetzten Vertriebspersonen durch ständige Aus- und Weiterbildung sichergestellt wird. Hierzu wird er sich auch der angebotenen Schulungen des Anbieters oder seiner Partner bedienen.
4.1.3.    Der VP trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vertriebspersonen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung der mit dem Vertrieb der Vertragsprodukte verbundenen Pflichten entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages schriftlich verpflichtet sind und diese bei ihrer Tätigkeit einhalten.
4.1.4.    Der VP hat sicherzustellen, dass die jeweils für die Vermittlung verantwortliche Vertriebsperson von ihm identifiziert werden kann. Für Vertragsverhältnisse, die von nicht identifizierbaren Vertriebspersonen vermittelt wurden, wird vom Anbieter keine Provision geschuldet.
4.1.5.    Die Auszahlung der Provisionen für die durch Vertriebspersonen des VP vermittelten Verträge erfolgt an den VP. Zahlungsansprüche der Vertriebspersonen des VP gegenüber dem Anbieter oder seinen verbundenen Unternehmen bestehen nicht. Der VP hat die wesentliche Vertragspflicht, die für ihn im Rahmen des Vertriebs nach diesem Vertrag tätigen Vertriebspersonen ordnungs- und fristgemäß zu vergüten.
4.1.6.    Ein Verschulden seiner Vertriebspersonen hat der VP in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
4.1.7.    Der VP verpflichtet sich, bei Vorliegen sachlicher Gründe, insbesondere bei Betrugsverdacht, einzelne Vertriebspersonen auf Verlangen des Anbieters vom Vertrieb der Vertragsprodukte unverzüglich zeitweise oder dauerhaft auszuschließen.
4.2.    Werbemaßnahmen und -mittel
4.2.1.    Der VP darf im Rahmen der Vermittlung der Vertragsprodukte nur die von dem Anbieter zur Verfügung gestellten bzw. freigegebenen Materialien (AGB, Preislisten, Tarifflyer, Kundenanträge etc.) in ihrer jeweils aktuellen Version verwenden und diese ausschließlich für die Vermittlung und Bewerbung der Vertragsprodukte nutzen. Die von dem Anbieter zur Verfügung gestellten bzw. freigegebenen Materialien dürfen insbesondere nicht ergänzt oder verändert werden. Dem VP ist es ausdrücklich untersagt, eigenes Werbematerial, insbesondere Preisvergleiche, zu erstellen und ohne schriftliche Freigabe des Anbieters im Rahmen der Vermittlungstätigkeit einzusetzen. Dieses gilt auch für jegliche Kombination von Werbemitteln des Anbieters mit Produkten oder Dienstleistungen Dritter (Produkt-Bundles).
4.2.2.    Nicht verbrauchte, veraltete Materialien dürfen ab dem Erscheinen neuer, aktueller Materialien bzw. im Falle einer entsprechenden Anweisung von dem Anbieter nicht mehr verwendet werden und sind unverzüglich auf eigene Kosten durch den VP zurückzugeben bzw. nach entsprechender Anweisung zu vernichten Die Vernichtung ist dem Anbieter schriftlich zu bestätigen.
4.2.3.    Jegliche Nutzung einer Marke des Anbieters oder des Produktpartners, insbesondere der Marken des Produktpartners, durch den VP bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieses gilt insbesondere für werbliche Maßnahmen jeder Art sowie für Stellenausschreibungen oder die Nutzung einer Marke auf Briefpapier, in E-Mail-Adressen oder Domains.
4.2.4.    Pressemitteilungen oder sonstige Veröffentlichungen hinsichtlich des Bestehens oder der Art der Kooperation unter diesem Vertrag sind vor Veröffentlichung mit dem Anbieter abzustimmen und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Antworten auf Anfragen von Zeitungen, Zeitschriften oder sonstigen Druck- sowie elektronischen Medien sind dem Anbieter vor Veröffentlichung vorzulegen.
4.2.5.    Der VP ist in eigener Verantwortung verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. Entstehen bei dem VP Zweifel an der Lauterkeit durch vom Anbieter angeordneter Vertriebsmaßnahmen und von dem Anbieter zur Verfügung gestellte Werbemittel, hat der VP den Anbieter unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Er hat den Anbieter darüber hinaus unverzüglich etwaige ihm bekannte oder mögliche Verletzungen von Patent-, Marken-, Musterschutz-, Warenzeichen, Urheber- oder sonstigen Rechten bekannt zugeben.
4.2.6.    Für den Fall, dass dem Anbieter bzw. seinen Produktpartnern Materialien, Maßnahmen, Aussagen, Gegenstände oder Mittel bezüglich des Vertriebs der Vertragsprodukte gerichtlich untersagt werden oder der Anbieter oder einer seiner Produktpartner eine diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, wird der Anbieter den VP hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der VP ist verpflichtet, die entsprechenden Verbotstatbestände im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit zu berücksichtigen und seine Vertriebspersonen unverzüglich entsprechend zu verpflichten. Insbesondere wird der VP seinen Betrieb so organisieren, dass eine Berücksichtigung auch in Eilfällen (z.B. im Rahmen einstweiliger Verfügungen) gewährleistet ist.
4.2.7.    Der VP hat die wesentliche Vertragspflicht, den Anbieter bestmöglich bei der Aufklärung von gegenüber dem Anbieter oder gegenüber seinen Produktpartnern erhobenen Vorwürfen über unlauteres oder rechtswidriges Verhalten des VP oder seiner Vertriebspersonen zu unterstützen. Insbesondere wird der VP dem Anbieter innerhalb der ihm gesetzten Frist eine  verwertbare Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen zukommen lassen und auf Aufforderung die verantwortliche Vertriebsperson benennen. Eine verwertbare Stellungnahme setzt aussagekräftige, detaillierte und auf den Einzelfall bezogene Angaben zu den erhobenen Vorwürfen voraus. Der VP erklärt sich einverstanden, dass der Anbieter die zu einer möglichen Anspruchsverfolgung erforderlichen persönlichen und sonstigen Daten des VP an Dritte weitergeben darf.
4.2.8.    Sämtliche dem VP im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Anbieters und sind – soweit sie nicht zum Verbrauch bestimmt waren und auch verbraucht wurden – vom VP auf Verlangen des Anbieters jederzeit, spätestens bei Beendigung dieses Vertrages auf eigene Kosten an den Anbieter zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht gleich aus welchem Grund ist ausgeschlossen. Sollte dem VP eine Herausgabe nicht möglich sein, hat der VP den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5.    Provision des VP


5.1.    Der VP erhält für alle endgültig rechtswirksamen Verträge, die er bzw. seine Vertriebspersonen während der Dauer des Vertragsverhältnisses gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an einen Kunden neu vermittelt, eine einmalige Abschlussprovision.
5.2.    Die Einzelheiten zum Provisionsanspruch, insbesondere zum Entstehen, zur Höhe und zur Fälligkeit des Provisionsanspruchs sowie zur Vergütung bzw. Abrechnung von Adressdaten und Dialerkosten, sind in der Anlage Produkte und Provisionen geregelt. Die Höhe der Provision richtet sich für sämtliche Vertragsprodukte nach den im Zeitpunkt der Vermittlung eines Vertragsverhältnisses jeweils aktuellen Provisionstabellen. Sämtliche Provisionen verstehen sich als Vergütung für die gesamte Tätigkeit des VP und alle dem VP aus der Erfüllung seiner Aufgaben und der Durchführung dieses Vertrages entstandenen Aufwendungen und sonstigen Kosten, insbesondere sämtliche Beratungs- und Betreuungsleistungen.
5.3.    Der VP hat keinen Anspruch auf Annahme des vermittelten Kundenantrags durch den Anbieter bzw. den Produktpartner. Der VP kann aus dem Nichtzustandekommens eines Vertrages mit einem durch ihn oder durch seine Vertriebspersonen vermittelten Kunden keine Ansprüche ableiten.
5.4.    Die Parteien sind sich einig, dass sowohl die Vertragsprodukte als auch deren Preise maßgeblich durch regulatorische Rahmenbedingungen, Vorleistungsprodukte, Vorgaben der Netzbetreiber sowie durch die Gesamtentwicklung des Marktes beeinflusst werden, wodurch eine fortwährende Anpassung der Vertragsprodukte und der jeweiligen Provisionen erforderlich ist. Der Anbieter ist daher berechtigt, die Vertragsprodukte und die Provisionen den geänderten Rahmenbedingungen, Vorleistungsprodukten und der Gesamtmarktentwicklung mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, wobei der Anbieter die berechtigten Interessen des VP wahren wird. Das Recht zur Anpassung beinhaltet insbesondere auch das Recht des Anbieters, die Provisionssätze den Erfordernissen des Marktes anzupassen oder den Vertrieb von Vertragsprodukten einzustellen. Insbesondere die Provisionstabelle kann daher durch den Anbieter jederzeit durch eine neue Version ersetzt werden. Soweit nicht ausdrücklich anders vom Anbieter festgelegt, treten die Änderungen spätestens 15 Tage nach Bekanntgabe in Kraft. Sofern Änderungen durch einseitige Mitteilung des Anbieters (z.B. per E-Mail) erfolgen, gilt das Einverständnis des VP bezüglich der Änderungen spätestens mit der Eingabe des ersten Vertrages ab der Geltung der Änderung in das System bzw. über die Schnittstelle des Anbieters als erteilt. Der Anbieter wird den VP ausdrücklich auf das konkludent mit der Eingabe erteilte Einverständnis hinweisen.
5.5.    Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der VP Anspruch auf Provision, wenn er das Geschäft vermittelt hat und die Kundendaten und erforderlichen Unterlagen bereits vor Vertragsende gemäß den obigen Vorschriften übermittelt worden sind.
5.6.    Der Anbieter ist berechtigt, jegliche Zahlungen des VP in eigenem Ermessen auf Kosten, Zinsen oder die Hauptleistung anzurechnen. Abweichende Tilgungsbestimmungen des VP sind unbeachtlich. Der Anbieter ist ferner berechtigt, Zahlungsansprüche des VP aus Provisionen, Gutschriften, Zuschüssen etc. mit offenen Posten zu verrechnen oder bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des VP Provisionen einzubehalten. Der Anbieter behält sich das Recht vor, von jeder Abrechnung Provisionen in Höhe der durchschnittlichen Stornoquote der letzten drei Monate auf einem sog. Stornokonto einzubehalten und Zahlungsansprüche gegen den VP von dem Stornokonto in Abzug zu bringen.
5.7.    Der Anbieter ist berechtigt, die Abrechnung der Provisionen, auch teilweise, durch Partner oder Dritte vornehmen zu lassen. Ein Vertragsverhältnis des VP mit dem abrechnenden Unternehmen entsteht hierdurch nicht.
5.8.    Der VP kann gegenüber dem Anbieter ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen oder mit Ansprüchen aus Provisionen, Gutschriften, Zuschüssen etc. nur aufrechnen, sofern und soweit diese Ansprüche vom Anbieter schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.9.    Einseitig gewährte Zuschüsse gelten, sofern anders nicht schriftlich vereinbart, bis auf Widerruf durch den Anbieter. Für die Entstehung und Rückbelastung dieser Zuschüsse gelten die oben genannten Regelungen entsprechend.

6.    Abrechnung der Provisionen

6.1.    Zu der Provision erhält der VP die darauf anfallende Umsatzsteuer, wenn und soweit die Leistungen des VP umsatzsteuerpflichtig sind und der VP dieses dem Anbieter nachgewiesen hat.
6.2.    Soweit in der Anlage Produkte und Provisionen nicht gesondert geregelt, rechnet der Anbieter über die vom VP verdiente Vergütung monatlich ab und zahlt die Vergütung vorschüssig unter dem Vorbehalt, dass es sich um Verträge handelt, bei deren Vermittlung sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beachtet wurden. Vergütungszahlungen stehen stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und der Rückforderung etwaiger Überbezahlungen. Im Fall einer nachträglichen Korrektur einer Abrechnung ist der VP verpflichtet, bereits erhaltene Vergütungsbestandteile an den Anbieter zurückzuzahlen.
6.3.    Im Falle der Vertragsbeendigung wird die Schlussabrechnung nach Ablauf aller Stornofristen und erfolgter Prüfung durch beide Parteien vorgenommen.
6.4.    Einwendungen gegen die Abrechnung hat der VP innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Abrechnung in Textform gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die dem VP zugegangene Abrechnung als korrekt angenommen.

7.    Datenschutz

7.1.    Beide Vertragsparteien sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
7.2.    Der VP hat in diesem Zusammenhang angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz zu treffen. Insbesondere müssen die Anlagen zur Datenerfassung so aufgestellt werden, dass sie nicht für jedermann frei einsehbar sind. Der Zugriff auf die Anlagen ist vom VP durch ein Passwort zu schützen. Ausdrucke mit datenschutzrelevanten Informationen müssen in verschlossenen Schränken außerhalb des für Dritte zugänglichen Bereiches aufbewahrt werden.
7.3.    Der VP trägt dafür Sorge, dass auch seine Vertriebspersonen die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Der VP hat Vertriebspersonen, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG zu verpflichten.
7.4.    Der VP verpflichtet sich, sämtliche personenbezogenen Daten, die er im Rahmen dieses Vertrages vom Anbieter oder von Kunden erhält, ausschließlich für die Vermittlung von Vertragsverhältnissen unter diesem Vertrag zu verwenden und diese nach Beendigung des Vertrages unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich zu löschen und auf Verlangen des Anbieters Nachweis darüber zu erbringen.
7.5.    Insbesondere dürfen unter diesem Vertrag gewonnenen Daten von Kunden von dem VP nicht zur Akquisition weiterer Vertragsverhältnisse für Produkte, die im Wettbewerb zu den Vertragsprodukten stehen und die nicht dem Anbieter bzw. dem Produktpartner zuzurechnen sind, verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die telefonische Kontaktaufnahme aufgrund eigener Datensätze des VP oder der Datensätze des Anbieters erfolgte.
7.6.    Soweit der VP eigene Datensätze für die Vermittlung von Vertragsverhältnissen an den Anbieter verwendet, garantiert er, dass jede von ihm im Rahmen des Vertriebs der Vertragsprodukte kontaktierte Person der Verwendung ihrer Daten zu den in diesem Vertrag vorgesehenen Zwecken, insbesondere zur telefonischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken, vollumfänglich und gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wirksam zugestimmt hat (sog. Opt-In). Auf Anfrage des Anbieters erbringt der VP jederzeit binnen 48 Stunden den Nachweis des oben genannten Einverständnisses. Der VP wird jeden eigenen Datensatz im Vorfeld seiner Tätigkeit mit dem Anbieter abgleichen, um insbesondere Doppelansprachen zu vermeiden und eventuell bereits gegenüber dem Anbieter erteilte Widersprüche zur Kontaktaufnahme zu überprüfen.
7.7.    Der VP hat die wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung eigener Datensätze keine - Alten-, Pflege-, Asylbewerberheime, Flüchtlingsunterkünfte, Schulen etc. zur Vertragsvermittlung angerufen werden.
7.8.    Sofern Datensätze durch den Anbieter an den VP geliefert werden, dürfen diese Datensätze nur einmalig und nur zum Zwecke der Vermittlung von Vertragsverhältnissen an den Anbieter und seiner Produktpartner genutzt werden. Die Daten sind vom VP nach der Nutzung unverzüglich zu löschen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Erlaubnis zur Speicherung der Daten. Die Löschung ist dem Anbieter auf Nachfrage schriftlich zu bestätigen.
7.9.    Sofern der VP eigenständig Daten erhebt und/oder verarbeitet (Auftragsdatenvereinbarung), ist er in eigener Verantwortung zur Einhaltung der folgenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet:
7.9.1.    Pflichten des VP: Der VP darf die überlassenen Daten für keine anderen als die vom Anbieter vorgegebenen Zwecke verwenden. Vervielfältigungen dieser Daten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Anbieters erstellt werden. Der VP darf im Rahmen des Auftrags nur solche Mitarbeiter seines Unternehmens einsetzen, die bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind. Der VP hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des BDSG, insbesondere die in der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
7.9.2.    Weisungsgebundenheit: Der VP darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Anbieters erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Anbieters gegen das BDSG oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Anbieter unverzüglich darauf hinzuweisen.
7.9.3.    Datenschutz: Der Datenschutzbeauftragte des VP hat die Ausführung des BDSG und anderer Vorschriften über den Datenschutz im Hinblick auf das Auftragsverhältnis beim VP sicherzustellen.  Stellt der Datenschutzbeauftragte in diesem Zusammenhang Unregelmäßigkeiten fest, hat er unverzüglich den Anbieter zu informieren. Er ist insoweit von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem VP befreit.
7.9.4.    Rechte der Betroffenen: Die in den §§ 6 und 7 BDSG genannten Rechte der durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten betroffenen Personen sind von diesen gegenüber dem Anbieter geltend zu machen. Er ist verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte. Der VP hat den Anbieter bei der Wahrung der Rechte der Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Benachrichtigung, Auskunftserteilung, Berichtigung, Sperrung und Löschung zu unterstützen.
7.9.5.    Haftung: Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist im Innenverhältnis der VP gegenüber dem Anbieter verantwortlich. Der VP wird den Anbieter von eventuellen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang vollumfänglich freistellen. Der VP ist verpflichtet, eine ausführliche Dokumentation der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zu führen, anhand derer der Anbieter den Nachweis über deren Ordnungsmäßigkeit führen kann.
7.9.6.    Kontrolle: Der Anbieter hat das Recht, sich von den beim VP gemäß § 9 BDSG getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des BDSG sowie anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften zu überzeugen. Zur Überwachung dieser Maßnahmen ist der Anbieter berechtigt, entsprechende Kontrollen beim VP durchzuführen. Darüber hinaus wird der VP dem Anbieter eine detaillierte Übersicht der nach § 9 BDSG getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umgehend in elektronischer Form übergeben. Als Verantwortlicher für die Durchführung der Kontrolle wird auf Seiten des Anbieters grundsätzlich dessen jeweilige(r) Datenschutzbeauftragte(r) tätig. Er/Sie darf Stichprobenkontrollen nach vorheriger Anmeldung beim VP durchführen. Der VP verpflichtet sich, dem Anbieter auf Anforderung alle Auskünfte zu geben und die notwendigen Nachweise zu führen, die zur Durchführung einer umfassenden Auftragskontrolle erforderlich sind.
7.9.7.    Kundendaten: Alle natürlichen und juristischen Personen, deren Daten der VP an den Anbieter zum Zwecke der Erfüllung des Vertriebspartnervertrages übermittelt (nachfolgend "Kundendaten"), sind ausschließlich Kunden des Anbieters bzw. des Produktpartners. Der VP verpflichtet sich, die ggfs. durch den Anbieter an den VP übermittelten Adress- und Kundendaten ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertriebspartnervertrages zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, wie eigene Kundendaten zu sichern und gegen unberechtigten Zugriff zu schützen, insbesondere nicht zu eigenen Zwecken wie etwa zur Bewerbung mit eigenen Produkten oder Produkten Dritter zu nutzen, nicht an Dritte zu übermitteln, sowie eventuelle weitere, durch den VP selbständig im Rahmen der Vertragsdurchführung gewonnene Daten mit Bezug zu diesen Kundendaten, nach Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen des Anbieters zu löschen oder verkörperte Unterlagen herauszugeben. Die vorstehenden Verpflichtungen des VP bestehen auch nach Beendigung dieses Vertrages bzw. des Vertriebspartnervertrages weiter, sofern Kundendaten beim VP verbleiben.
7.9.8.    Nebenverpflichtung: Der VP weist dem Anbieter die allgemeinen Standards der erforderlichen Verlustsicherungsmaßnahmen nach. Der Anbieter kann darüber hinaus in diesem Zusammenhang zusätzliche Anforderungen stellen. Der VP sichert dem Anbieter die ordnungsgemäße Vernichtung nicht benötigten Datenmaterials zu (Probeausdrucke, überzählige Listen etc.). Der VP wird dem Anbieter Namen und Kontaktdetails des für Transport und Vernichtung von Daten jeweils verantwortlichen Unternehmens unverzüglich schriftlich mitteilen, einschließlich evtl. späterer Änderungen.
7.9.9.    Beauftragung von Subunternehmern: Der VP ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters befugt, Subunternehmer mit der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Vertrag zu beauftragen.
7.9.10.    Nachvertragliche Verpflichtungen: Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet sich der VP, alle ihm mit dem Auftrag übergebenden Unterlagen zurückzugeben bzw. den Nachweis der ordnungsmäßigen Vernichtung zu führen. Insbesondere Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsmäßigen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten dienen, sind durch den VP entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Der Anbieter kann hiervon eine Kopie anfordern. Der VP hat dem Anbieter auf Anforderung auch nach Vertragsende sämtliche Dokumentationen in Kopie zu überlassen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus Stillschweigen über die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Daten zu wahren.
7.10.    Gewisse Systeme der Software erlauben es dem VP, persönliche Daten von Endkunden einzugeben. Die Gesellschaft speichert, verarbeitet und nutzt im Rahmen der einschlägigen datenschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen die bei Vertragsschluss erhobenen Daten der Endkunden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (u.a. zur Ermöglichung einer Tarifauswahl, zur Vermittlung von Dienstleistungen nach diesen AGBs.) erforderlich sind. Die Gesellschaft gibt keine persönlichen Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung des Endkunden weiter, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung.
7.11.    Die gespeicherten VP- und Endkundendaten lagern auf besonderen Bereichen der Server und werden nach besten Möglichkeiten geschützt.
7.12.    Auf Wunsch nimmt der VP an unserem E-Mail-Newsletter teil. Er wird dabei besonders darauf hingewiesen, dass seine E-Mail-Adresse hierzu verwendet wird.
7.13.    Die Gesellschaft ist berechtigt, unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften anonymisierte Daten, wie etwa die regionale Verteilung der Kunden, Anzahl der Zugriffe oder Altersstrukturen zu eigenen Zwecken zu verwenden und ggf. auch weiterzugeben.
7.14.    Die Gesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass das Internet trotz aller technischen Vorkehrungen eine absolute Datensicherheit nicht zulässt. Für Handlungen von Dritten haftet sie nicht. Keinesfalls haftet sie für anders als grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.

8.    Geheimhaltung

8.1.    Der VP ist verpflichtet, sämtliche Informationen, die er im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit gleich in welcher Form erhält und die technischer, finanzieller oder sonst geschäftlicher Natur sind, streng geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten bekannt zu machen oder dies jeweils zu veranlassen. Dieses gilt insbesondere für die Zugangsdaten und sonstige Passwörter.
8.2.    Der VP verpflichtet sich in diesem Zusammenhang insbesondere, über alle vertriebsspezifischen Informationen und Unterlagen (insb. Verträge, Vertriebsstrukturen, Umsatzzahlen, Kundendaten, Preislisten, Schulungsmaterialien, Anweisungen), die ihm in Ausübung oder aus Anlass seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, diese nicht an Dritte weiterzugeben bzw. Dritten bekannt zu machen oder dies jeweils zu veranlassen oder diese für Dritte zu verwenden.
8.3.    Die vorgenannten Verpflichtungen aus diesen Ziffern 8.1 und 8.2. bestehen nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber Vertriebspersonen des VP, soweit eine Mitteilung nicht zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist. Ferner ist es dem VP untersagt, die in den Ziffern 8.1. und 8.2. genannten Informationen zu anderen Zwecken als der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Sämtliche vorstehenden Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die betreffenden Informationen ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Sie sind wesentliche Verpflichtungen des VP und gelten auch nach Vertragsende fort.

9.    Haftung, Vertragsstrafen, Mängel, Haftungsbeschränkung

9.1.    Der VP haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner deshalb vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, sofern nicht Körper, Leben oder Gesundheit von der Pflichtverletzung betroffen sind.
9.2.    Liegt innerhalb einer gesetzten Frist keine oder keine verwertbare Stellungnahme des VP zu einem ihm zuzurechnenden Einzelfall über unlauteres oder rechtswidriges Verhalten vor, so geht der Anbieter davon aus, dass die erhobenen Vorwürfe zutreffen und ist berechtigt, von dem VP für jeden Einzelfall je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.100,00 zu verlangen (§ 315 BGB), es sei denn, der VP hat das Fehlen bzw. die fehlende Aussagekraft der Stellungnahme nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
9.3.    Darüber hinaus schuldet der VP dem Anbieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 3.4. (Einhaltung des Vertriebskanals), Ziffer 7 (Datenschutz), Ziffer 8 (Geheimhaltung) sowie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen einen Verbotstatbestand gemäß Ziffer 4.2. (Werbemaßnahmen und – mittel), der nach Bekanntgabe dieses Verbotstatbestandes durch den VP oder seine Vertriebsperson stattfindet, je nach Schwere des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 5.100,00, es sei denn, die Zuwiderhandlung ist vom VP nicht zu vertreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.4.    Der VP verpflichtet sich, dem Anbieter jegliche Schäden und Kosten zu ersetzen, die dem Anbieter wegen einer Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, insbesondere wegen einer Verletzung der unter Ziffer 3 und 4 festgelegten Pflichten durch den VP oder seine Vertriebspersonen entstehen. Vertragsstrafen werden auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Der VP verpflichtet sich, den Anbieter auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund oder im Zusammenhang mit Werbemitteln, die nicht durch den Anbieter schriftlich freigegeben wurden oder aufgrund von einer Nichteinhaltung von Verpflichtungen des VP oder seiner Vertriebspersonen geltend gemacht werden sowie dem Anbieter die Kosten einer Rechtsverteidigung zu ersetzen.
9.5.    Die Gesellschaft gibt sich große Mühe, alle auf der Seite bereitgestellten Informationen aktuell und fehlerfrei anzubieten. Dennoch kann sie keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unentgeltlich überlassenen Daten übernehmen.
9.6.    Für aus fehlerhaften Daten oder durch die Nutzung der Seite sonst erwachsende Schäden übernimmt sie keine Haftung.
9.7.    Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, ist die Haftung der Gesellschaft auch für sonstige, von ihr angebotene Dienstleistungen ausgeschlossen.
9.8.    In keinem Falle haftet die Gesellschaft für andere als grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
9.9.    Vorstehende Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten ferner nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung einer Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflicht beruht.
9.10.    Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten jeweils auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.11.    Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft insbesondere zugunsten der Anteilseigner, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und deren Mitgliedern betreffend ihre persönliche Haftung.
9.12.    Die Gesellschaft ist bemüht, Unterbrechungen im Zusammenhang mit Systemwartungen und Systempflege kurz zu halten und wenn immer möglich in die Nichtarbeitszeit zu legen.
9.13.    Der VP kann aufgrund solcher Unterbrechungen keinerlei Ansprüche gegen die den Anbieter geltend machen. Ebenso sind Unterbrechungen ausgenommen, die nicht im Einflussbereich der Gesellschaft stehen, wie Unterbrechungen von Mietleitungen der Telekommunikationsbetriebe.
9.14.    Sofern die Gesellschaft aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat (z.B.  höhere Gewalt,  Krieg, Katastrophen, Arbeitskampf, andere unabwendbare Ereignisse, etc.), ihre Vertragsleistung nicht erbringen kann, wird sie für die Zeit des Leistungshindernisses von ihrer Verpflichtung befreit. In diesem Fall bleibt dem VP das Recht,   durch eine außerordentliche Kündigung vom Vertrag  zurückzutreten. Schadensersatzansprüche können in diesem Falle nicht geltend gemacht werden.
9.15.    Die Gesellschaft ist verpflichtet auftretende Fehler zu beseitigen, soweit diese Fehler in ihrem Einflussbereich liegen. Bei Softwareapplikationen liegt ein Fehler vor, wenn die Softwareapplikationen ihre Funktionen nicht erfüllen, falsche Ergebnisse liefern, ihren Lauf unkontrolliert abbrechen oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhalten, so dass die Nutzung der Programme verhindert oder beeinträchtigt wird. Sonstige Mängel sind Unvollkommenheiten der Programme, die deren Funktion nicht beeinträchtigen.
9.16.    Zur Fehlerbehebung gehört die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie die Behebung des Fehlers oder, soweit dies mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Programme durch eine Umgehung des Fehlers. Sonstige Mängel werden behoben, wenn dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn der Mangel nur durch Neuprogrammierung wesentlicher Teile der betroffenen Programme behoben werden kann.
9.17.    Der VP hat unverzüglich nach Auftreten von Mängeln diese der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Die Mängelanzeige kann ausschließlich telefonisch unter 0049-331-50583-20 oder per E-Mail kontakt@clever-strom-sparen.de erfolgen.
9.18.    Nach Erhalt der Mängelanzeige hat die Gesellschaft innerhalb von 6 Stunden ihre Bereitschaft zur Fehlerbehebung anzuzeigen. Die Fristberechnung dieser 6 Stunden erfolgt nur im Rahmen der Geschäftszeiten der Gesellschaft. Diese sind von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr an Werktagen von Montag bis Freitag. Die Frist läuft nicht an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen. Hinsichtlich der Feiertagsregelungen ist das Bundesland Brandenburg maßgeblich. Außerhalb der Geschäftszeiten verstrichene Zeit ist irrelevant.
9.19.    Die Fehlerbehebung hat innerhalb von 3 Stunden, nach der Anzeige zur Bereitschaft zur Fehlerbehebung zu beginnen. Dies gilt nur dann, sofern die Fehlerbehebung nicht vor Ort beim VP erfolgen muss. Maßgeblich für diese Fristberechnung sind die bereits aufgeführten Geschäftszeiten der Gesellschaft.
9.20.    Die Gesellschaft kann zur Vertragserfüllung Drittanbieter und Unterlieferanten heranziehen. Die Gesellschaft  verpflichtet sich  dem  VP  gegenüber Updates der Softwareapplikationen zugänglich zu machen, sofern die Gesellschaft diese aufgrund eigener Entscheidungsfreiheit vornimmt.
9.21.    Die Gesellschaft haftet im Falle der einfachen Fahrlässigkeit nicht für Folgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
9.22.    Die verschuldensunabhängige Haftung der Gesellschaft auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
9.23.    Die Gesellschaft haftet nicht, wenn sie ihre Vertragsleistung nicht erbringen kann, weil Dritte, derer sie sich zur Erbringung ihrer Vertragsleistung bedient, Übertragungswege nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringen. Schäden, für deren Entstehen Dritte ursächlich waren, unterliegen nicht der Haftung der Gesellschaft.
9.24.    Die Gesellschaft haftet für den Verlust von Daten insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
9.25.    Die Gesellschaft  haftet nicht für Inhalte, Informationen oder Daten, die vom VP zur Verfügung gestellt werden.
9.26.    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.27.    Die Gesellschaft haftet nicht, soweit die Gründe für die Nichterbringung und Verzögerung ihrer Leistungen und deren Beseitigung nicht im Macht- und Einflussbereich der Gesellschaft liegen (höhere Gewalt, Krieg, Katastrophen, Arbeitskämpfe, unabwendbare Ereignisse, etc.).
9.28.    Die Gesellschaft haftet nicht für den über das Internet vermittelten Inhalt, sowie für alle Schäden (eingeschlossen Verdienstausfälle, Umsatzausfälle), die durch den Gebrauch von Internetleistungen oder durch den Zugang von Dritten entstehen. Eine Haftung der Gesellschaft bei Hacking-Angriffen wird ausgeschlossen.
9.29.    Soweit   eine   Haftung   der   Gesellschaft   ausgeschlossen   ist,   gilt   dies   auch   für  ihre   Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer, Angestellten, Vertreter, Mitarbeiter und ähnliche Personen.

10.    Vertragsdauer und Kündigung


10.1.    Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er ersetzt alle eventuell vorangegangenen schriftlichen oder mündlichen Verträge bzw. Abreden zwischen den Parteien. Er kann ordentlich von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen (auch per Fax, nicht per E-Mail).
10.2.    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn
•    der VP gegen Pflichten aus diesem Vertrag verstößt und der VP nach entsprechender Abmahnung durch den Anbieter innerhalb der gesetzten Frist keine Abhilfe geleistet hat. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das diese Vertragsbeziehung voraussetzt, ist die außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen zulässig, insbesondere bei andauernden oder vorsätzlichen Vertragsverletzungen, bei fortgesetzt falscher oder unsachgemäßer Beratung der Kunden, bei vermehrtem Eingang nachvollziehbarer Beschwerden gegen den VP oder seine Vertriebsperson, bei wiederholtem oder nicht unwesentlichem Zahlungsverzug oder bei Abweichung von dem  vereinbarten Vertriebskanal oder von den Vertragsprodukten;
•    gegen seine Absatzförderungspflicht verstößt, indem der VP über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten keine vertragsgemäßen Vertriebsaktivitäten entfaltet;
•    der VP zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Vermögensverhältnisse des VP sich derart verschlechtern, dass eine ordnungsgemäße Aufrechterhaltung oder ordnungsgemäße Fortführung seines Geschäftsbetriebes bzw. dieses Kooperationsvertrages gefährdet oder nicht mehr möglich ist;
•    aufgrund von Krankheit oder Alter des VP die Ausübung der Tätigkeit unmöglich wird und eine volle Handlungsfähigkeit bzw. eine angemessene Vertragsanpassung in angemessener Zeit nicht möglich ist.
•    Der Anbieter hat weiterhin das Recht, den Kooperationsvertrag ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn eine nicht nur unwesentlich über dem Durchschnitt liegende Stornoquote über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten vorliegt. Stornierungen aufgrund mangelnder technischer Realisierbarkeit oder mangels Bonität des Kunden bleiben hierbei unberücksichtigt.
•    Die Parteien sind sich einig, dass der Vertrag undurchführbar wird, sofern dem Anbieter oder dem VP durch ein gerichtliches oder sonstiges Verbot die Call-Center gestützte Vermarktung ganz oder teilweise untersagt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob in dem konkreten Verfahren gerade die Call-Center-Vermarktung des VP oder die irgendeines anderen Vertriebspartners des Anbieters oder seines Produktpartners betroffen ist. Die beiderseitigen Verpflichtungen können im Fall eines Verbotes nach Mittelung durch eine Partei ausgesetzt werden. Für den Fall dass es sich um ein rechtskräftiges oder gesetzliches Verbot handelt, steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündungsrecht des Kooperationsvertrages zu. Der VP handelt in Kenntnis der Kündigungsmöglichkeiten des Anbieters, insbesondere in Kenntnis dieser erwähnten Verbotsmöglichkeiten einer Call-Center-Vermarktung, bei der Tätigung von hierauf gerichteten Investitionen (z.B. Anmietung von Räumen und Ausrüstung, technischer Systeme, Einstellung von Personal, Einsatz von autorisierten Subpartnern etc.) auf eigenes unternehmerisches Risiko. Vor diesem Hintergrund sind vertragliche oder deliktische Schadenersatzansprüche des VP (z.B. wegen entgangenen Gewinns oder Aufwendungen) auf Grund einer rechtmäßigen Kündigung oder Aussetzung der Verpflichtungen ausgeschlossen.

11.    Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung

11.1.    Der VP wird nach Beendigung des Vertrages keine vertraglichen Rechte mehr ausüben und nicht mehr als Vermittler und VP des Anbieters auftreten.
11.2.    Er unterlässt jede Verwendung von Warenzeichen, Werbetexten, Werbemitteln, Drucksachen und Firmenkenn-zeichnungen des Anbieters und seiner Produktpartner, soweit ihm an deren Verwendung keine gesonderten Rechte zustehen. Sämtliche Materialien und Gegenstände sind an den Anbieter zurückzugeben. Des Weiteren unterlässt der VP alles, was dem Ruf des Anbieters oder seiner Produktpartner schaden könnte. Erlangte Kenntnisse und Informationen dürfen nicht zum Nachteil des Anbieters oder seiner Produktpartner eingesetzt werden. Auf die Verpflichtungen aus Ziffer 5 (Datenschutz), Ziffer 8 (Geheimhaltung) und wird ausdrücklich hingewiesen.

12.    Gewerbliche und Urheberrechte

12.1.    Die Telesales-Plattform  www.clever-strom-sparen.de / www.clever-gas-sparen.de  sowie die ihr zugrunde liegende Software und Datenbank sind urheberrechtlich geschützt. Die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen dieser AGB stellt keinen Verzicht auf die Urheberrechte dar.
12.2.    Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich alle ihr aufgrund des Wettbewerbsrechtes oder anderer Gesetze zustehenden Rechte vor, welche die Seite, die Software, die Datenbank oder Teile davon schützen.
12.3.    Dies gilt auch für Rechte an veröffentlichten Texten, am Design der Seite und dem verwendeten Logo.
12.4.    Unzulässig ist das Kopieren, Weitergeben, Senden oder Veröffentlichen der Daten in irgendeiner Form.
12.5.    Jede in diesen AGB nicht ausdrücklich zugelassene Nutzung bedarf der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.

13.    Sonstiges und Schlussbestimmungen

13.1.    Der Anbieter ist berechtigt, diesen Vertrag insgesamt oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf ein mit dem Anbieter i.S.v. §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen zu übertragen.
13.2.    Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, indem man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
13.3.    Die Gesellschaft distanziert sich hiermit ausdrücklich von den Inhalten, die sich hinter den bei der Gesellschaft aufgeführten Links, den dahinter stehenden Servern, weiterführenden Links und sämtlichen anderen sichtbaren oder unsichtbaren Inhalten verbergen. Die Gesellschaft übernimmt für die Inhalte dieser Webseiten weder die Verantwortung, noch macht sich die Gesellschaft diese Webseiten und Inhalte zu eigen. Eine Kontrolle der verlinkten Informationen durch die Gesellschaft erfolgt nicht. Verstöße der fremden Inhalte gegen geltendes Recht sind der Gesellschaft nicht bekannt. Bei entsprechender Benachrichtigung wird der Link selbstverständlich umgehend gelöscht. Weiterhin übernimmt die Gesellschaft keine Gewähr für Angaben, rechtliche und organisatorische Gegebenheiten, Inhalte oder Versprechungen auf gelinkten Angeboten. Wer durch etwaige Links auf einen Anbieter stößt und mit diesem einen Vertrag jeglicher Art abschließt, tut dies eigenverantwortlich.
13.4.    Die Anlagen sind Vertragsbestandteile. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen der Anlagen den Regelungen dieser AGB vor.
13.5.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail ist hierfür ausreichend, soweit in diesem Vertrag nicht für einzelne Regelungen etwas Abweichendes bestimmt ist.
13.6.    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem  Fall verpflichtet, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
13.7.    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Potsdam vereinbart. Der Anbieter ist jedoch befugt, das Gericht am Sitz des VP anzurufen.